Instrumente feministischer Familienpolitik

Sabine Beckmann

Bei der Frage, welche Instrumente der Familienpolitik (also sozialpolitische Regulierungen, Programme und Gesetze) feministisch sind – oder anders gewendet: welche Instrumente der Familienpolitik feministische Ziele unterstützen –, stellt sich zunächst die durchaus berechtigte Frage, ob „Familienpolitik“ und „feministisch“ nicht einen Widerspruch darstellen. Konstatierten doch bereits vor mehr als zehn Jahren feministische Wissenschaftlerinnen, dass in der Politik offenbar inzwischen die Begriffe Frau und Familie gleich gesetzt würden (Anneli Rüling in der femina politica 1/2003), so dass Frauenpolitik zunehmend durch Familienpolitik ersetzt würde. Noch einige Jahrzehnte zuvor wurde „die Familie“ als der antifeministische Hort an sich verstanden – der Ort patriarchaler Unterdrückung, an dem die Frau an Haus und Herd gebunden wird.

„Naturgetreue Puppenstube“ von Wichtelmarke aus den 1950er Jahren

Familienpolitik hat das Ziel, Maßnahmen zu entwickeln, mit denen Familien unterstützt werden. Die Maßnahmen sind auf ein Leitbild „Familie“ ausgerichtet, welche aus einem Mann und einer Frau besteht, die möglichst verheiratet sind und ein Kind oder mehrere Kinder versorgen. In der Tat, feministisch ist das nicht. Was aber wäre denn dann feministisch? Hier gehen die Meinungen auseinander, für die von mir vertretene Definition gilt jedoch zunächst einmal, dass feministische Politik und Praxis darauf abzielen, Herrschaftsverhältnisse abzubauen und zu verhindern, in denen Gruppen von Menschen diskriminiert und in denen entlang von Differenz- oder Ungleichheitskategorien Hierarchien hergestellt werden. Hierbei geht es also auch um die Gleichstellung von Frauen und die Überwindung von Geschlechterhierarchien, aber auch um die Dekonstruktion von Geschlechterstereotypen und Gender insgesamt. Es geht um die Anerkennung von Vielfalt und die Herstellung sozialer Gerechtigkeit. Instrumente feministischer Politik zielen somit auf einen gesellschaftlichen Wandel und verfolgen hierbei ganz generell sozial-emanzipatorische Ziele (Kurz-Scherf/Lepperhoff/Scheele).

Strategien feministischer Politik im Kontext von Familie

Somit gehören zu Instrumenten feministischer Politik auch Strategien, die auf Bereiche abzielen, in denen über Tätigkeiten der Fürsorge für Kinder und ältere oder pflegebedürftige Menschen Herrschaftsverhältnisse hergestellt werden, etwa über die geschlechtliche Arbeitsteilung, in der Frauen diese Arbeit zugewiesen wird. Zugleich würden zu Instrumenten feministischer Politik aber auch Strategien zählen, die die Institution Familie und die mit dieser verbundenen Arrangements von Exklusion und Diskriminierung in Frage stellen und verändern wollen. Hierzu zählen etwa hegemoniale Familienmodelle, die politisch gefördert und wodurch andere Formen des Lebens vernachlässigt werden, etwa uneheliche Lebensgemeinschaften, Alleinerziehende, LBGQTI-Beziehungen etc. Auch die durch bisherige Formen der Politik reproduzierten Geschlechterverhältnisse und Geschlechterrollen aufzulösen, ist Ziel feministischer Politik. Diese Ziele zu erreichen kann durchaus durch Maßnahmen der Familienpolitik unterstützt werden. Generell gilt aber, dass feministische Politik immer über Familienpolitik hinausgeht und Frauen-, Gleichstellungs- und Antidiskriminierungspolitik in den verschiedensten Feldern beinhaltet.[1]

Im Bild: Klassische familiale Arbeitsteilung

Elterngeld und familiale Arbeitsteilung

Wenn man hier beispielhaft nur das Ziel betrachtet,[2] die geschlechtsspezifische familiale Arbeitsteilung auflösen zu wollen, so käme im Feld der Familienpolitik den Instrumenten feministischer Politik am nächsten, was Anreize schafft, damit nicht nur Frauen Sorgearbeit leisten. Das BEEG (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz) ist somit durchaus auf einem richtigen Weg, da es Anreize schaffen will, um Väter zu einer höheren Partizipation an der Familienarbeit zu bewegen. Hierbei wäre aber ein weiterer Ausbau notwendig, im Sinne eines noch höheren Anteils an PartnerInnenmonaten. Sinnvoll wäre, bei Paaren beiden Elternteilen die gleiche Anzahl an Elterngeldmonaten zuzuordnen, wobei die PartnerInnen das Recht haben, die Monate auf den anderen Elternteil oder die andere erziehende Person zu übertragen.[3] Eine Quotierung der Monate, die nicht übertragbar sind und verfallen, wenn bei Elternpaaren (oder mehreren erziehenden Personen) nicht auch der Vater/männliche Erziehende an der Inanspruchnahme der Elterngeldmonate partizipiert, sollte auf sechs Monate erhöht werden, um hierdurch den Wunsch nach einer väterlichen/männlichen Partizipation an der Sorgearbeit nachdrücklicher zum Ausdruck zu bringen.[4]

Auch ein Vaterschaftsurlaub entsprechend des Mutterschaftsurlaubes macht Sinn, weil hiermit signalisiert wird, dass die Verantwortung für die Sorge eines Kindes gleich von Beginn an auch beim Vater liegt. Dieses wäre gerade auch hinsichtlich einer betrieblichen Praxis gut, weil dann Männer ebenso wie Frauen als Arbeitnehmer*innen gelten, die ausfallen, wenn sie ein Kind bekommen.

I am your real father - Vaterschaftsurlaub könnte früher Entfremdung entgegenwirken

Auch eine gute Kinderbetreuung, die sich am Wohle des Kindes und der erziehenden Personen/Eltern orientiert, wäre ein Instrument feministischer Familienpolitik. Denn für eine geschlechteregalitäre Verteilung von Arbeit ist auch die egalitäre Partizipation von Frauen am Arbeitsmarkt notwendig. Dass allerdings die Erhöhung der Frauenerwerbstätigkeit allein nicht reicht, um Geschlechtergerechtigkeit herzustellen, ist inzwischen bekannt.

Familienpolitik gegen soziale Diskriminierung

Insgesamt sollte natürlich gelten, dass Familien besser finanziell unterstützt werden, insbesondere Familien in schwierigen beruflichen oder finanziellen Situationen. Entsprechend darf das Elterngeld nicht auf andere Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld II angerechnet werden. Das gilt auch für das Kindergeld. Das häufig von FamilienpolitikerInnen geäußerte Argument, dass das Elterngeld eine Lohnersatzleistung darstelle, als Ausgleich für eine Erwerbsunterbrechung, ist insofern falsch, als auch Nichterwerbstätige den Mindestsatz des Elterngeldes erhalten können (etwa die nicht erwerbstätige Ehefrau). Hier werden Familien im Bezug des ALG II diskriminiert, weil sie durch die Anrechnung des Elterngeldes faktisch keine zusätzliche Familienleistung erhalten, im Gegensatz zu allen anderen Familien. Dieses Beispiel zeigt also, dass Instrumente feministischer Familienpolitik, die auf soziale Gerechtigkeit abzielen, so gestaltet sein müssen, dass Diskriminierungen verhindert und Egalität gefördert wird.

Insgesamt gilt somit, dass Instrumente feministischer (Familien-) Politik im Kontext von tiefenstrukturellen Veränderungen stehen müssen, da soziale Gerechtigkeit, ein gutes Leben, gute Arbeit (in der Sorgearbeit anerkannt wird und in der das gesellschaftliche Leben sich um die Bedarfe von Sorgenden herum organisiert, und nicht um die Erwerbsarbeit, wie es gegenwärtig der Fall ist) nicht nur, aber auch, im Zusammenhang mit Familie stehen.

Sabine Beckmann hat über Care-Regime in Schweden, Frankreich und Deutschland promoviert. Zuletzt arbeitete sie als wissenschaftliche Mitarbeiterin im DFG-geförderten Forschungsprojekt IDconstruct „Identitätskonstruktionen im Lebenslauf – Qualitative Sekundäranalysen zu Gender, Familie und Arbeit“ an der Universität Bremen. Gegenwärtig beschäftigt sie sich mit der qualitativen und intersektionalen Erforschung von Subjektivierungsweisen und Selbsttechnologien im sozialen Wandel der vergangenen 25 Jahre.

Anmerkungen

[1] Notwendig für soziale und Geschlechtergerechtigkeit wären etwa fundamentale Veränderungen am Arbeitsmarkt, sowohl, was eine gerechte Arbeitswelt und gute Arbeit, gerechte Löhne und eine generelle Arbeitszeitverkürzung angeht, als auch, was die gesellschaftliche Organisation von Arbeit betrifft. Statt einer auf die Erwerbsarbeit fixierte Lebenskultur wäre es notwendig, die Erwerbsarbeit so zu organisieren, dass ein gutes Leben möglich ist.

[2] Für weitere Beispiele siehe auch Ehnis in dieser Ausgabe.

[3] Die „erziehende Person“ ist bisher, bis auf Groß-, Adoptiv- und Pflegeeltern, nicht angedacht; im Sinne einer Pluralisierung von Lebensmodellen wäre es aber durchaus wünschenswert, auch andere Bezugspersonen eines Kindes hierbei in das Recht der Inanspruchnahme einzubeziehen.

[4] Derzeit sind dies zwei Monate.