We look out for each other

Für eine Welt ohne Polizei

Daniel Loick

Die meisten Menschen machen im Alltag selten Begegnung mit der Polizei: Höchstens ein gestohlenes Fahrrad, eine Geschwindigkeitsüberschreitung oder eine Ruhestörung führen mal zum Kontakt mit der Wachtmeisterin. Für die Mehrheit ist die Polizei eine wenn auch gelegentlich unbequeme, so doch keine problematische oder kritikwürdige Institution; im Gegenteil erfüllt die Polizei dieser hegemonialen Ansicht zufolge eine wichtige gesellschaftliche Aufgabe, indem sie die allgemeine Sicherheit garantiert und das geltende Recht durchsetzt. Diese Mehrheitsmeinung spiegelt sich sowohl in der öffentlichen Debatte und in den Medien, als auch in der politischen Theorie und Philosophie wieder. Im medialen Diskurs werden bei so gut wie allen Missständen, die auf die politische Tagesordnung gelangen, zuerst und vor allem strafrechtliche und polizeiliche Lösungen gesucht – seien es Fragen des Drogenkonsums, politische Demonstrationen, Jugendkriminalität oder Hausbesetzungen. Auch wird die öffentliche Diskussion um die Polizei stark von finanzstarken und medial einflussreichen Lobbygruppen wie den so genannten Polizeigewerkschaften bestimmt, die als gern Interviewpartner_innen bereit stehen und über die Ressourcen verfügen, ihre Interessen laut zu vertreten. Auch für den Mainstream der politischen Philosophie scheint die Polizei schlicht unverzichtbar. In den allermeisten Rechtstheorien besteht seit Jahrhunderten Einigkeit darüber, dass die jeweils geltende Rechtsordnung auch mit Zwangsgewalt durchgesetzt werden muss. Das betrifft sowohl das Strafrecht, das allgemeinen Schutz garantiert, als auch das Privatrecht, das etwa die Eigentumsansprüche der Bürger_innen untereinander regelt sowie das öffentliche Recht, das ihre politischen Mitwirkungsmöglichkeiten sichert. Zwar wird häufig über die Richtigkeit des Rechts gestritten – ob dieses oder jenes Gesetz gut oder schlecht ist –, unangezweifelt bleibt im Allgemeinen aber die Gleichsetzung von Recht und Zwang.[1]

Subjekt als Objekt polizeilicher Maßnahme

Objekte und Subjekte polizeilichen Handelns

Es gibt aber neben dieser Mehrheitsperspektive, die sowohl die mediale als auch die philosophische Debatte dominiert, auch noch die Perspektive anderer Gruppen von Menschen. Die Perspektive von Menschen nämlich, die regelmäßig und oft mit der Polizei in Kontakt kommen: Wohnungslose, Drogennutzer_innen, Prostituierte, Refugees, Arme.[2] Sie erfahren polizeiliche Interventionen in ihrem Alltag meistens als repressive Eingriffe: Sie werden Opfer wiederholter Kontrollen, Durchsuchungen, Razzien oder Verhaftungen, leiden unter Schikanen, Beleidigungen und physischer Gewalt. Diese Menschen sind aus der Gemeinschaft jener, deren Sicherheit die Polizei schützen soll, schlicht ausgeschlossen. Sie sind immer nur Objekte, nie Subjekte polizeilichen Handelns, und sie würden daher auch niemals selbst die Polizei rufen. Die Perspektive dieser „polizeilichen Klientel“ kommt in den Medien nicht vor, sie werden nur Gegenstand von Debatten, die andere über sie führen. Und schließlich bleiben die Erfahrungen und Perspektiven dieser Menschen, in deren Alltag die Polizei lediglich ein Faktor der Unterdrückung ist, auch in der politischen und philosophischen Theoriebildung unterbelichtet.

Recht und Polizei

Eine Gesellschaftsanalyse und -kritik, die ihren Ausgang von den Erfahrungen und Perspektiven solcher Opfer von Polizeihandeln nehmen will, muss damit beginnen, die allgemein geteilte Grundprämisse der Legitimierung von Polizei zurückzuweisen: die Behauptung eines notwenidgen Zusammenhangs des Rechts mit dem Zwang. Weder lässt sich nämlich die Polizei auf ihren Status als Mittel zur Durchsetzung des Rechts reduzieren, noch ist sie als Mittel des Rechtsvollzugs normativ unproblematisch. Gegen die Annahme von der Polizei als Mittel zur Rechtsdurchsetzung lassen sich zwei Arten von Argumenten vorbringen, empirische und prinzipielle. Die empirischen Argumente bezweifeln, dass die Polizei sich faktisch auf ihre Rolle als bloßes Mittel reduzieren lässt. Nicht nur diktatorische Unrechtsregime, auch liberale und demokratische Rechtsstaaten erweisen sich faktisch immer wieder als unfähig, das Verhältnis von Recht und Polizei als reines Zweck-Mittel-Verhältnis aufrechtzuerhalten. Weil Polizeihandeln immer ein Moment der eigenständigen Entscheidung beinhaltet, neigt die Polizei vielmehr dazu, sich von ihrem nur abgeleiteten Status zu emanzipieren.[3]

Das zeigt sich im routinemäßigen Polizeihandeln im Alltag wie mit der rechtswidrigen, aber weit verbreiteten Praxis des racial profiling, in kleineren Schikanen von Punks, Junkies oder Obdachlosen, über schwerer wiegende rassistische Misshandlungen, Fällen der Korruption und Bestechlichkeit, Phänomenen von Polizeigewalt und Willkür auf Demonstrationen, bis hin zu Tötungen und Mord, wie in dem Fall von Oury Jalloh, der 2005 unter noch immer nicht aufgeklärten Umständen unbewaffnet in seiner Polizeizelle in Dessau verbrannt ist.[4] (Die USA, in denen die Funktion der Polizei noch deutlicher zutage tritt als in Deutschland, bieten noch viel mehr Beispiele für rassistische Polizeigewalt: Im Jahr 2015 wurden über 100 unbewaffnete schwarze Männer von der Polizei getötet).

Exzessives Handeln und polizeiliche Binnenkultur

Die Gründe für solche regelmäßigen Exzesse im Polizeihandeln lassen sich leicht identifizieren. Am eindeutigsten, aber auch am seltensten sind Fälle, in denen der polizeilichen Strategie eine intentional gesetzte politische Agenda zugrunde liegt. Dies war etwa im Jahr 2014 in Hamburg der Fall, als die Polizei einige Gebiete zu „Gefahrengebieten“ erklärt hat, um z.B. anlasslose Personenkontrollen, Durchsuchungen und Einschränkungen der Demonstrationsfreiheit zu ermöglichen. Diese später vom Hamburger Oberverwaltungsgericht als verfassungswidrig erklärte Entscheidung ist Ergebnis der Anfang der Nuller Jahre unter dem rechten Innensenator Ronald Schill bewusst umgebauten Personalstruktur, die einen dezidierten Rechtsruck der Hamburger Polizeiführung zufolge hatte. Auch jenseits solcher offensichtlich politisch-programmatisch begründeten Strategien spielt jedoch Politik im Alltagshandeln der Polizei eine Rolle. Wie alle Menschen, haben auch Polizist_innen politische Überzeugungen, Wertvorstellungen und Weltanschaungen, Urteile und Vorurteile.[5] Allerdings ist die Polizei strukturell ein autoritäres Milieu, das die Tendenz hat, einige Haltungen und Einstellungen eher zu fördern als andere. Studien zeigen etwa, dass die Binnenkultur der Polizei regelmäßig von Korpsgeist, Maskulinismus und Rassismus geprägt ist (vgl. etwa Behr 2000; 2006, Fassin 2013, Skolnick 1994, Westley 1970). Um überhaupt in der Lage zu sein, ihre Pflichten zu erfüllen, bedürfen Polizist_innen zudem einer affektiv-habituellen Dispositionen, die von Unnachgiebigkeit, Strenge und Gewaltbereitschaft geprägt ist. Hinzu kommt, dass solche Haltungen in der Polizei-Ausbildung und in der täglichen Polizeipraxis auch verstärkt und kultiviert werden.

Protest gegen rassistische Polizeigewalt in Ferguson

Die Häufigkeit und Regelmäßigkeit gesetzwidrigen oder rechtsfeindlichen Polizeihandelns lässt bereits Zweifel daran aufkommen, ob die Polizei wirklich das beste Mittel zur Umsetzung des Rechts ist.[6] Es ist ironisch, dass ein demokratisch ausgehandeltes Recht immer nur mit Mitteln aufrechterhalten werden können soll, die es immer zugleich auch untergraben. Jenseits dieser empirischen Kosten-Nutzen-Abwägung lassen sich gegenüber der Polizei als zwangsförmiger Rechtsdurchsetzung aber auch prinzipielle Vorbehalte formulieren. Prinzipiell sind diese Vorbehalte, weil sie gar nicht nach den Kosten oder Nutzen von Gewalthandlungen fragt, sondern die Legitimität solcher Handlungen grundsätzlich bestreitet. Dies kann man sich am besten am Beispiel der Folter veranschaulichen: In Rechtsstaaten ist die Folter verboten, und zwar unabhängig davon, ob durch sie ein gewünschtes Ergebnis erzielt (etwa eine benötigte Information erlangt und so andere Menschenleben gerettet) werden könnte. Die Würde des Menschen, auch die der Verbrecherin oder der Terroristin, ist unantastbar. Das heißt, dass sie nicht Gegenstand von utilitaristischen Abwägungen werden darf. Nun ist die Folter ein Extrem- und ein Ausnahmefall. Es ist aber keinesfalls absurd, auch das polizeiliche Handeln unter einen solchen generellen Menschenwürdevorbehalt zu stellen. Immerhin verfügt die Polizei über eine ganze Batterie von Befugnissen, die schwere Eingriffe in die Freiheit, körperliche Unversehrtheit und psychische Integrität von Menschen beinhaltet. Allein aber die prinzipielle Möglichkeit einer solchen Problematik einzuräumen heißt bereits, dass der Rechtszwang selbst dann nicht einfach aus dem Recht abgeleitet werden könnte, wenn sich die Polizei auf ihren Status als bloßes Mittel zu Rechtszwecken festschreiben ließe. Der Zweck heiligt niemals die Mittel. Es besteht dann ein beträchtlicher zusätzlicher, das heißt von der Legitimation des Rechts insgesamt unabhängiger, Legitimationsbedarf für die Gewaltdimension polizeilichen Agierens, von dem alles andere als klar ist, ob er sich normativ decken lässt.[7]

Es sprechen also eine ganze Reihe von empirischen und prinzipiellen Gründen gegen die Vorstellung, eine Gesellschaft bedürfe notwendigerweise der Polizei zur Durchsetzung von Recht. Dennoch fällt es den meisten schwer, sich wirklich eine Gesellschaft ohne Polizei vorzustellen. Seit Thomas Hobbes’ Menschenbild vom Menschen als des Menschen Wolf hat sich allgemein die Befürchtung durchgesetzt, ein Wegfall staatlichen Schutzes würde unweigerlich zu einem Krieg aller gegen alle führen. Selbst wenn man sich solch pessimistischen anthropologischen Annahmen nicht anschließen mag, bleibt dennoch die Frage offen, wie das Recht, wenn es nicht polizeilich durchgesetzt wird, vor seiner Irrelevanz und somit seinem Verfall bewahrt werden soll.

Zunächst kann man darauf verweisen, dass es andere und bessere Wege der Konfliktschlichtung und Umgangsweisen mit gesellschaftlicher Devianz gibt. Das wird bereits in dem Slogan zum Ausdruck gebracht, den sich die Polizei häufig auf Demos anhören muss: No Justice, no peace, kein Frieden ohne Gerechtigkeit. Das heißt im Umkehrschluss: Mehr Gerechtigkeit führt zu mehr Frieden, das heißt: weniger Anlässe für polizeiliche Intervention. Vergleichende Kriminalitätsstatistiken bestätigen, dass eine bessere soziale Absicherung zu einer sinkenden Kriminalitätsrate führt. Doch wäre es verkürzt, Gerechtigkeit auf die Frage der sozialen Absicherung zu beschränken. Vielmehr lässt sich ebenfalls empirisch zeigen, dass das Recht in solchen Situationen eine größere Akzeptanz und freiwillige Umsetzung genießt, in denen es auf möglichst demokratische Weise zustande gekommen ist: Wenn ich an der Aushandlung einer Regelung beteiligt war, steigt die Chance, dass ich mich daran auch dann halte, wenn dies nachteilige Folgen für mich hat.[8] Die radikale Intensivierung und Vermehrung demokratischer, sozialer und kultureller Teilhabemöglicheiten kann so dazu beitragen, polizeiliche Lösungen für soziale Konflikte immer mehr zurückzudrängen.

Das heißt also, Sicherheit kann hergestellt werden, obwohl es keine Polizei gibt. Ebenso richtig ist aber: Sicherheit kann hergestellt werden, weil es keine Polizei gibt. Die Polizei ist eine Institution, die das soziale Leben prinzipiell mit Gewalt durchzieht. Solange die Gesellschaft sich so eine Institution leistet, heißt das, wird sie auf die Entwicklung gewaltfreier Konfliktschlichtungen nicht hoffen dürfen. Hier hilft ein Vergleich mit dem Bereich des Militärs: Allein die Existenz der Armee bedroht die Möglichkeit diplomatischer, das heißt nicht-militärischer Konfliktlösungen. Aus dieser Perspektive erscheint die Polizei nicht nur als keine Bedingung, sondern sogar als ein Hindernis gesellschaftlicher Sicherheit. Ihre Überwindung könnte die Voraussetzung schaffen für die Entwicklung, Erprobung und Etablierung alternativer Umgangsweisen. Einige Vorschläge wurden etwa in der Tradition anarchistischer Gesellschaftskritik unterbreitet, dazu zählen etwa unbewaffnete Mediations- und Interventionsteams, weitgehende Entkriminalisierung zahlreicher Straftatbestände oder Modelle des Täter-Opfer-Ausgleichs (vgl. als Einstieg etwa Martín 2014).

Solange diese grundlegenden gesellschaftlichen Veränderungen nicht erreicht sind, welche die Polizei als manifeste Gewaltinstitution grundsätzlich überwindet, lassen sich einige konkrete realpolitische Änderungen einfordern. Im Mittelpunkt steht dabei das Ziel, die Polizei soweit wie möglich einer demokratischen und rechtlichen Kontrolle zu unterwerfen und also die Eigenständigkeit des Polizeihandelns einzuhegen und zurückzudrängen. Dazu zählen:

  • Polizeirechtliche Maßnahmen wie die flächendeckende Einführung der Kennzeichnungspflicht für Polizeibeamte, damit diese bei Fehlverhalten und Übergriffen identifiziert und verantwortlich gemacht werden können, sowie unabhängige Untersuchungs- und Kontrollinstanzen, die für eine umfassende Transparenz und Aufklärung bei Vorwürfen gegen die Polizei sorgen,
  • die Verbesserung der Polizeiausbildung und Steigerung der polizeilichen Awareness zu Themen wie Rassismus, Sexismus und Antizigianismus, sowie
  • eine größere Verantwortung der Medien, nicht ausschließlich blind die Pressemitteilungen der Polizei zu veröffentlichen, sondern Hintergründe zu recherchieren und den Opfern polizeilicher Übergriffe eine Stimme zu geben.

Aufpassen!

Jenseits dieser Forderungen an Gesetzgeber und Medien kann auch jede_r einzelne zur besseren Kontrolle der Polizei durch die Gesellschaft beitragen. Fast jedes Telefon ist mittlerweile mit einer Kamera ausgestattet, mit der sich Fälle von Polizeigewalt, Schikanen und Übergriffe dokumentieren lassen. Laut einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 2015 ist das Filmen von Polizist_innen durch die Bürger_innen erlaubt. Oft sind solche Aufnahmen für die Betroffenen später die einzige Möglichkeit, die jeweiligen Beamten zur Verantwortung zu ziehen. Aber auch in der konkreten Situation verändert es die Situation schon sehr, wenn Polizist_innen merken, dass sie unter Beobachtung stehen. Der Einsatz für die gesellschaftliche Überwindung der Polizei kann also nicht nur im Parlament, sondern auch im Alltag stattfinden.

Beide Strategien, sich für eine Zurückdrängung der Rolle der Polizei in unserem Leben einzusetzen – die rechtspolitische und die alltagspolitische – werden in der Doppeldeutigkeit des Slogans der Gruppe copwatch frankfurt zum Ausdruck gebracht (einer Gruppe, die es sich zum Ziel gesetzt hat, Fälle von Polizeigewalt zu dokumentieren und dagegen vorzugehen): We look out for each other. Wir passen aufeinander auf – das heißt zum einen: Wir passen selbst aufeinander auf, wir brauchen dafür keinen repressiven Staatsapparat, der meistens alles nur noch schlimmer macht. Zum anderen heißt das aber auch: Wir werden unsere Communities vor den Übergriffen bewaffneter Banden in Uniformen beschützen.

Daniel Loick ist Philosoph und arbeitet an der Goethe-Universtität Frankfurt/Main. Seine Arbeits- und Forschungsschwerpunkte sind Politische Philosophie, Rechts- und Sozialphilosophie, Ethik und Moralphilosophie, insbesondere Kritische Theorie und Poststrukturalismus, moderne politische Theorie, jüdische Philosophie des 20. Jahrhunderts sowie politische Ästhetik. Dieser Text ist ein Originalbeitrag; einige der zentralen Argumente sind aber bereits enthalten in Loick 2010.

Literatur

Behr, Rafael (2000): Cop Culture – Der Alltag des Gewaltmonopols. Männlichkeit, Handlungsmuster und Kultur in der Polizei. Wiesbaden: VS-Verlag für Sozialwissenschaften.

Behr, Rafael (2006): Polizeikultur. Routinen – Rituale – Reflexionen. Bausteine zu einer Theorie der Praxis der Polizei. Wiesbaden: VS-Verlag für Sozialwissenschaften.

Benjamin, Walter (1991): Zur Kritik der Gewalt, in Gesammelte Schriften Band II.1, herausgegeben von Hermann Schweppenhäuser und Rolf Tiedemann, Frankfurt am Main: Suhrkamp.

Hall, Stuart u.a. (1978): Policing the Crisis. Mugging, the State, and Law and Order. London: Palgrave Macmillan.

Fassin, Didier (2013): Die moralische Arbeit der Polizei, in: WestEnd. Neue Zeitschrift für Sozialforschung 10/1.

Jobard, Fabien (2001): Die polizeiliche Produktion von Subjektivität, in Jan Deck, Sarah Dellmann, Daniel Loick und Johanna Müller (Hg.): Ich schau dir in die Augen, gesellschaftlicher Verblendungszusammenhang! Texte zu Ideologieproduktion und Subjektkonstitution, Mainz: Ventil.

Kant, Immanuel (1998): Metaphysik der Sitten, in Werke in sechs Bänden, herausgegeben von Wilhelm Weischedel, Bd. IV, Darmstadt: WBG.

Ker Muir, William (1977): Police. Streetcorner Politicians, Chicago: Chicago University Press.

Loick, Daniel (2010): But who protects us from you? Zur kritischen Theorie der Polizei, in jour-fixe-initiative berlin (Hg.): Souveränitäten. Von Staatsmenschen und Staatsmaschinen. Münster: Unrast.

Loick, Daniel (2012): Kritik der Souveränität, New York/Frankfurt am Main: Campus.

Martín, José (2014): Six Ideas for a cop-free world, in Rolling Stone vom 16.12.2014, online: http://www.rollingstone.com/politics/news/policing-is-a-dirty-job-but-nobodys-gotta-do-it-6-ideas-for-a-cop-free-world-20141216

Pichl, Max (2014): Zur Entgrenzung der Polizei – eine juridische und materialistische Kritik polizeilicher Gewalt, in Kritische Vierteljahreszeitschrift für Gesetzgebung und Rechtsprechung, Heft 3.

Schweer, Thomas, Hermann Strasser und Steffen Zdun (Hg.) (2008): „Das da draußen ist ein Zoo, und wir sind die Dompteure.“ Polizisten im Konflikt mit ethnischen Minderheiten und sozialen Randgruppen. Wiesbaden: VS-Verlag für Sozialwissenschaften.

Skolnick, Jerome (1994): Justice Without Trial. Law Enforcement in Democratic Society. New York: Macmillan College Publishing Company.

Wright, Erik Olin (2010): Envisioning Real Utopias. London/New York: Verso.

Internetadressen:

Deutschland

  • Amnesty International, Themengruppe Polizei und Menschenrechte: http://www.amnesty-polizei.de/[1]
  • Bundesarbeitsgemeinschaft kritischer Polizistinnen und Polizisten: http://www.kritische-polizisten.de/[2]
  • Copwatch frankfurt: http://copwatchffm.org/[3]
  • Kampagne gegen racial profiling: http://www.stoppt-racial-profiling.de/[4]
  • Rote Hilfe: http://www.rote-hilfe.de[5]
  • Victim Veto – Stiftung für die Opfer rechtswidriger Polizeigewalt: https://www.victim-veto.org/[6]

USA

  • Black lives matter: http://blacklivesmatter.com/[7]

[1] Explizit stammt diese Gleichsetzung von Kant: „Das Recht ist mit der Befugnis zu zwingen verbunden.“ (Kant 1998, 340)

[2] Für eine soziologische Untersuchung der Polizeikontakte solcher Gruppen vgl. Muir 1977, Hall u.a. 1978, Schweer/Strasser/Zdun 2008; die alltäglichen Interaktionen mit der Polizei prägen in diesen Fällen in einem so großen Maße Erwartungshaltungen, Affekt- und Handlungsstrukturen der Betroffenen, dass hier mit Recht von einer „polizeilichen Subjektivierung“ (Jobard 2001) gesprochen werden kann.

[3] William Ker Muir hat Polizist_innen bereits in den 1970er Jahren treffend als „street corner politicians“ bezeichnet – Poliker_innen freilich, die von niemandem gewählt und daher auch nicht demokratisch legitimiert sind. Die irreduzible Dimension eines eigenständigen Dezisionismus im Polizeihandeln ist somit immer auch eine Gefahr für die Gewaltenteilung.

[4] Für eine systematische juristische Diskussion und staatstheoretische Einbettung solcher und weiterer Beispiele vgl. Pichl 2014.

[5] Der Vorsitzende der Deutschen Polizeigewerkschaft Hessen, Heini Schmitt, hat im Januar 2014 eine Pressemitteilung verschickt, in der er vor „Zuwanderung aus Osteuropa“ warnt, weil Rumänen und Bulgaren krimineller als Deutsche seien und weil die ethnische „Homogenität“ Deutschlands gefährdet sei (http://www.dpolg-hessen.de/presse/942-zuwanderung-aus-osteuropa.html). Wenn die Polizeigewerkschaft sich schon in offiziellen Verlautbarungen offen rassistischer Argumentationsmuster bedient, kann man leicht vorstellen, wie Polizeibeamte auf der Straße Osteuropäer_innen begegnet.

[6] Der Bundesvorsitzende der Deutschen Polizeigewerkschaft, Rainer Wendt, hat das den Beschluss des Bundesverfassungsgericht zur Unzulässigkeit von racial profiling öffentlich als „schöngeistige Rechtspflege“ sowie Polizeikritiker_innen als „Karlsruhe-Touristen“ bezeichnet. Hier tritt die offene Rechtsfeindlichkeit der Instanz, die eigentlich für den Schutz des Rechts zuständig ist, ganz offen hervor.

[7] Dies ist die elementare Frage, „ob Gewalt überhaupt, als Prinzip, selbst als Mittel zu gerechten Zwecken, sittlich sei” (Benjamin 1991, 179), die Walter Benjamin bereits 1921 in seinem Aufsatz „Zur Kritik der Gewalt“ aufgeworfen hat.

[8] Vgl. zu diesem Gedanken ausführlicher Loick 2012, Teil III. – Ein Beispiel für die akzeptanz-erzeugende Wirkung politischer Partizipation liefert Erik Olin Wright in seinem Buch Envisioning Real Utopias, nämlich das Participatory Budgeting im brasilianischen Porto Alegre. Die Einbeziehung möglichst vieler Bürger_innen in die Haushaltsplanung hat zu einer starken Rückgang von Steuerhinterziehungen geführt, und zwar ohne dass Kontrollmechanismen verstärkt worden wären, vgl. Wright 2010, 155 ff.. Ähnliche Wirkungen lassen sich auch für den Bereich der Gewaltdelikte beschreiben.

Links:

  1. http://www.amnesty-polizei.de/
  2. http://www.kritische-polizisten.de/
  3. http://copwatchffm.org/
  4. http://www.stoppt-racial-profiling.de/
  5. http://www.rote-hilfe.de
  6. https://www.victim-veto.org/
  7. http://blacklivesmatter.com/