Prager Frühling, Magazin für Freiheit und Sozialismus (www.prager-fruehling-magazin.de)
16.11.2012

Ein falscher Begriff des Rechts

Eine Erwiderung auf Stefan Lessenichs Beitrag zu Emanzipation im Sozialstaat

Helge Meves und Olaf Miemiec
Recht auf Freizeit? Die Sozialisten Bebel, Motteler und Vahlteich auf einer Postkarte zum Gewerkschaftsfest im Brauereigarten Leipzig Stötteritz. Prost!

In der Oktoberausgabe des prager frühling hat Stephan Lessenich einen Beitrag zu Emanzipation und Sozialstaat veröffentlich. Mit einer Erwiderung von Helge Meves und Olaf Miemiec eröffnen wir eine Diskussion, die in Kürze auf diesem Blog fortgesetzt wird.

Stefan Lessenich hat im „Prager Frühling“ einen Aufsatz zum Sozialstaat veröffentlicht, der Anregungen zum Widerspruch bietet. Sicher teilen wir seine Überzeugung, dass einem Begriff wie „Sozialstaat“ mehr Fortschritt hinsichtlich sozialer Emanzipation zugeschrieben wird als tatsächlich mit ihm verbunden sein muss; und wir teilen seine Überzeugung, dass die Emanzipationsbedürfnisse auch in sozialstaatlich verfassten Gesellschaften alles andere als gestillt sind. Aber leider gibt darüber hinaus eine Reihe von Divergenzen systematischer und historischer Natur, die wir nicht nur nicht verschweigen wollen, sondern die auch diskutiert werden müssen.

Hat der Begriff „Sozialstaat“ eine klare Bedeutung?

Die öffentliche Debatte um den Sozialstaat ist unter anderem dadurch gekennzeichnet, dass viele Termini im Gebrauch sind, die ähnliche Funktionen ausfüllen wie der Ausdruck „Sozialstaat“. Im Grundgesetz steht etwas von einem „sozialen Rechtsstaat“, die Konservativen und rechten Sozialdemokraten haben guten Grund, nur von einer „sozialen Marktwirtschaft“ zu sprechen, wobei sie die Rolle des Staates, insbesondere des Rechts, geflissentlich unterbelichten, dann wurde der „aktivierende Sozialstaat“ erfunden, lediglich im Linkssozialismus und bei einigen Sozialdemokraten gibt es noch das sporenhafte Vorkommen des Begriffs der „Sozialen Demokratie“. Der Begriff „Sozialstaat“ schillert daher, er hat eine schwer zu klärende Semantik.

Vieles in dem Beitrag von Lessenich scheint daher auch einem Klärungsbedürfnis zu folgen. In einigen Punkten sehen wir auch Nähe: „Einerseits steht in der Tat die Gewährleistung menschenwürdiger Existenzbedingungen, in vielen Fällen darüber hinaus auch die Ermöglichung gesellschaftlicher Teilhabe für möglichst breite Bevölkerungsschichten im Zentrum des sozialstaatlichen Zielkatalogs – und damit auch die Wahrung sozialer Integration. Andererseits aber ist der moderne Sozialstaat sowohl funktional wie normativ mit einer marktförmig-besitzindividualistischen Gesellschaftsordnung verbunden, deren Funktionsfähigkeit und Akzeptanz er stützt. Und schließlich zielt er, angesichts eines wachsenden Apparats öffentlicher Einrichtungen und Verwaltungen, nicht zuletzt auch auf die Stabilisierung und institutionelle Reproduktion seiner selbst.“

Allerdings ist aus unserer Sicht der Ausdruck „normativ“ falsch platziert. Die historische Entwicklung des Sozialstaats in den Debatten zwischen Liberalen und Konservativen vor dem Hintergrund - aber unter Ausschluss - der verschiedenen Positionen in der Arbeiterbewegung zeitigte andere Begründungen. Lassalle wie Marx waren sich einig darin, dass die Emanzipation der Arbeiter das Werk der Arbeiter selbst sein müsse. Marx setzte organisationspolitisch auf Partei und Gewerkschaften. Lassalle hingegen stand gewerkschaftlichen Organisationen skeptisch gegenüber und setzte auf Partei und Staat: mit der Einführung des allgemeinen Wahlrechts würden sich die Interessen der Mehrheit durchsetzen und staatlich realisiert werden. In dieser Funktion des Staats traf sich Lassalle mit Bismarck, der mit dem Zuckerbrot der Sozialgesetzgebung und der Peitsche des Sozialistengesetzes freilich andere Mehrheitsverhältnisse absichern wollte. Konsequenterweise wollte Bismarck die Sozialversicherung darum ursprünglich komplett aus der Staatskasse finanzieren. Seine Idee scheiterte allerdings. Aus der stattdessen eingeführten paritätische Finanzierung entwickelte sich das Recht der Einzahlenden auf Mitsprache und Selbstverwaltung in den geschaffenen Körperschaften des Öffentlichen Rechts. Für die Konservativen war dieses Ergebnis mit Lorenz von Stein ein „Sozialstaat“, für die Liberalen gar „Staatssozialismus“. Diese polemischen Wortschöpfungen waren unbeschadet ihres populären Gebrauchs bis heute mehr eine Reminiszenz an Bismarcks ursprüngliche Idee oder Lassalle. Und unterschlagen in einem das emanzipatorisches Potential mittels Mitsprache und Selbstbestimmung und so auch das normatives Potenzial in der konkreten Institutionalisierung des sozialen Ausgleichs.

Auch widersprechen wir der Annahme, dass der Sozialstaat die Akzeptanz der „marktförmig-besitzindividualistischen Gesellschaftsordnung“ unterstütze. Die Akzeptanz der politischen Herrschaft schon eher. Denn in modernen Gesellschaften wird Akzeptanz von Subsystemen wie etwa der kapitalistischen Wirtschaft gerade nicht normativ generiert, sondern durch Funktionalität gewährleistet. Das ist der latente Zynismus des Kapitalismus: Solange noch ausreichend viele Menschen etwas zu verlieren haben, ist die Neigung der subalternen Klassen, insbesondere der Arbeiterklasse, den Schritt in die politische, soziale und ökonomische Selbstbestimmung, ins Marx’sche „Reich der Freiheit“ zu riskieren, äußerst gering ausgeprägt. Daher ist Protestbereitschaft in Deutschland auch entschieden geringer ausgeprägt als in Griechenland oder Spanien. Das, was Lessenich den „Zielkatalog“ des Sozialstaats nennt, hat wohl am ehesten mit Normativität zu tun. Politische Herrschaft kann unter demokratischen Bedingungen nicht mehr auf Ideen sozialer Gerechtigkeit als Legitimationsressource verzichten.

Und wichtig erscheint uns auch Lessenichs Hinweis auf die Reproduktionsimperative bürokratischer Herrschaft, die den Staat, und damit auch den Sozialstaat, begleiten. Dass die Sozialstaatsbürokratie auch die emanzipativen Momente sozialstaatlicher Institutionen blockieren kann, darf nicht übersehen werden. Wenn die neoliberalen Ideologen der Entstaatlichung ein Ass im Ärmel hatten, dann wohl dies: Jede und jeder hat seine persönlichen abstoßenden Erfahrungen gerade mit Bürokratien, also „dem Staat“, gemacht.

Was jedoch bei aller Betonung von „Normativität“ von Lessenich übersehen wird, ist die Tatsache, dass sich neben den Zielen der Sozialstaatspolitik immer noch eine zweite normative Komponente auffinden lässt: die des Rechts. Denn das Recht ist – zumindest in demokratisch verfassten Gesellschaften – immer auf den normativen Gehalt der Rechtssetzungsverfahren bezogen, die ihrerseits einen institutionellen Bezug zur politischen Öffentlichkeit aufweisen müssen. Wenn Rechtssetzungsverfahren sich von politischer Öffentlichkeit abkoppeln, schwindet mit der Demokratie der Rechtscharakter, übrig bleiben durch exekutive Macht durchsetzbare Regeln. Das kann man gerade beim ESM und Fiskalpakt beobachten, die auch die letzten Restbestände der Demokratie aus der EU-Governance entsorgen.

Demokratisches Recht und Sozialstaat

Das demokratische Recht strukturiert nicht nur den Staat selbst, also seine Gliederung und Arbeitsweise. Das demokratische Recht strukturiert eine Gesellschaft als Ganzes durch seinen Bezug auf die politische Öffentlichkeit. Erst in diesem Verständnis des Rechts kann auch der Grundwiderspruch der kapitalistischen Gesellschaft, also wie es klassisch-marxistisch heißt: der Widerspruch zwischen dem gesellschaftlichen Charakter der Produktion und der kapitalistischen Aneignungsweise, zum Gegenstand der Politik werden. Denn die ökonomische Struktur kapitalistischer Herrschaft und die aus ihr resultierende Machtungleichheit durchkreuzen die Gleichheitspostulate demokratischer Herrschaft. Wir verzichten an dieser Stelle darauf aufzuzählen, wo die Gleichheitspostulate faktisch außer Kraft gesetzt werden. Für uns stellt sich das Verhältnis zwischen demokratischem Staat (der Sozialstaat sein muss) und kapitalistischer „Ungleichheitsstruktur“ offenbar anders dar als bei Lessenich, der meint „so oder so aber prägen sie [die „Antworten“ des Sozialstaats] auf maßgebliche Weise die soziale Ungleichheitsstruktur einer Gesellschaft, die alltäglichen Lebensverhältnisse ihrer Mitglieder und deren individuellen Lebenschancen.“

Diese Formulierung legt nahe, dass der Sozialstaat die Ungleichheit modifizieren kann, aber weitergehende Emanzipationsansprüche nicht zwingend mit ihm verbunden werden müssen. Auch hier ist die Erinnerung an die historischen Fragen hilfreich, die mit dem Sozialstaat gelöst werden sollten. Vor den bismarckschen Reformen bestand die soziale Absicherung aus einem losen Netz aus familiärer Unterstützung, kommunaler Armenfürsorge, ständischen, kirchlichen, großbetrieblichen und genossenschaftlichen Fürsorgeträgern. Eine Sozialversicherung gab es nur für Staatsbeamte und Militärs sowie – als Ausnahme - Bergarbeiter. In der rasanten Industrialisierung entstand die Arbeiterklasse und lösten sich die tradierten Ständeordnungen auf. Deren Sicherungsformen verschwanden mit ihr, so dass die Arbeiter die vielfältigen Risiken für sich und ihre Familien selbst tragen mußten. Ein strukturelles Massenelend, sich summierend aus Wohnungs- und Hungernot, Krankheiten, Unfällen und Tod bei der Arbeit, war die Folge. Die Sozialreformen dagegen ermöglichten der Arbeiterklasse eine erste Emanzipation von den existentiellen Risiken städtischer Industriegesellschaften.

Es ist aber auch in den aktuellen Debatten nicht zwingend, dass der Sozialstaat weitergehende Emanzipationsansprüche ausschließen muss, wenn man die Perspektive wechselt. Und die Perspektive, die wir einnehmen, sieht im Recht des demokratischen Staats die Möglichkeit, die „soziale Ungleichheitsstruktur“ nicht nur zu „prägen“, sondern – in der Tendenz – auch aufzuheben. Das jedenfalls schwebte Wolfgang Abendroth vor, als er den Begriff sozialer Rechte in Richtung einer „Sozialen Demokratie“ interpretierte und dabei den von Marx registrierten Konflikt zwischen Demokratie und Kapitalismus aufgriff. In dieser Interpretation wird die Rede von „Transformation“, sobald sie unter sozialistischem Anspruch von statten gehen soll, auch erst verständlich.

Dabei helfen die von Lessenich einmal schnell erfundenen „Grundrechte“ (er spricht von „Recht auf Grundeinkommen, … Recht auf Grundbeschäftigung, … Recht auf Grundzeit“) keinen Millimeter weiter.

Erstens: Grundrechte sind nicht deshalb Grundrechte, weil es schön wäre, wenn es Grundrechte wären. Grundrechte – das unterscheidet sie prinzipiell von „Staatszielen“ – liegen dann vor, wenn es eine staatliche Gewährleistungsstruktur für sie gibt.

Zweitens, und das sieht man an der Formulierung: Grundrechte garantieren Minima. Wenn etwa das Bundesverfassungsgericht feststellt, dass die Grundsicherungssätze so ausgestaltet sein müssen, dass sie ein Grundrecht auf menschenwürdiges Leben garantieren können, dann wird damit wohl die Existenz einer Schranke formuliert: Unter ein bestimmtes Niveau dürfen Sozialleistungen nicht fallen, gleichgültig was die Kassenlage sagt. Das ist für sich ein Fortschritt, weil es weniger Willkür der Sozialstaatsbürokratien und ihrer politischen Spitzen erlaubt. Deswegen darf eine Linke das nicht geringschätzen. Aber darin etwas Transformatorisches sehen zu wollen, ist Jubel an der falschen Stelle. Genau das ist aber der Punkt bei allen Grundrechten, den sozialen eingeschlossen. Emanzipationsfortschritt ist aber auch die „Gier nach mehr“ und kein Minimalismus.

Drittens: Der ausschließliche Bezug auf Grundrechte als Boden der Selbstbestimmung verdunkelt gerade den Zusammenhang zwischen politischer Selbstbestimmung einer Gesellschaft und der Grundrechtegarantie. Grundrechte sind eben nicht die Bedingung für mehr Demokratie, wie es die Liberalen suggerieren, sondern umgekehrt: mehr Demokratie stärkt die Position von Grundrechten in einer Gesellschaft.

Der Versuch von Lessenich, den Begriff der sozialen Emanzipation auf die Basis (fragwürdiger) Grundrechte zu stellen, verstellt unserer Auffassung nach den Blick auf das Terrain der politischen und sozialen Emanzipationskämpfe von heute: es geht um die Zukunft der Sozialen Demokratie in Deutschland und in Europa, um die Form und den Gehalt der politischen Herrschaft.

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