This is a movement
Die Neuaushandlung von Bewegungsfreiheit und Grenzregimen
Die Freiheit, den eigenen Aufenthaltsort innerhalb eines Staatsgebiets selbst zu wählen, erkennen wir als Menschenrecht an. Wieso endet diese Freiheit aber an den Staatsgrenzen und reicht nicht über diese hinaus? Ein Plädoyer für internationale Bewegungsfreiheit.
Vermutlich ist jede Person schon einmal umgezogen oder hat zumindest ernsthaft darüber nachgedacht. Ob innerhalb des Kiezes, der eigenen Stadt oder landesweit, die zentrale Fragelautet dabei: Wo will ich leben? Zu den wichtigsten Faktoren in der Entscheidungsfindung dürfte der Wohnort von engen FreundInnen und Familienangehörigen zählen. Viele Menschen wollen in der Nähe von Personen leben, die ihnen am Herzen liegen. Darüber hinaus bieten sich an anderen Orten neue berufliche Möglichkeiten, die einen zum Umzug bewegen können. Doch manchmal ist es auch nur die pure Neugier, die Menschen dazu veranlasst, den vertrauten Wohnort hinter sich zu lassen und ins Unbekannte aufzubrechen. Auch wenn die ausschlaggebenden Motive letztlich variieren, von zentraler Bedeutung ist, dass wir die Freiheit beanspruchen, über den eigenen Aufenthaltsort und Lebensmittelpunkt selbst zu entscheiden. Nur an uns soll es liegen, ob wir beispielsweise von Bremen nach Erfurt oder von Greifswald nach Duisburg ziehen. Zwar wird erwartet, dass wir uns nach dem Umzug am neuen Wohnort registrieren. Aber die Entscheidung, ob wir den Wohnsitz verlagern, liegt allein in unserer Hand.
Um nachzuvollziehen, wie selbstverständlich uns diese Freiheit erscheint, möge man sich vorstellen, jede Person müsste vor ihrem Umzug einen Antrag stellen, über den das zuständige Einwohnermeldeamt oder alle AnwohnerInnen des Zielorts frei entscheiden dürften. Die DuisburgerInnen könnten also der Greifswalderin mitteilen, dass sie – je nach Ergebnis des demokratischen Entscheidungsfindungsprozesses – erwünscht oder unerwünscht sei. Selbst wenn die DuisburgerInnen das Umzugsvorhabenbewilligten, wäre die Greifswalderin empört. Und dies berechtigter Weise. Denn ob sie nach Duisburg oder an irgendeinen anderen Ort zieht, ist allein ihre persönliche Entscheidung. Unter normalen Umständen darf ihr das niemand untersagen, weder die AnwohnerInnen noch die Verwaltung.
Warum ist das Recht auf innerstaatliche Bewegungsfreiheit so stark, dass es sogar den Rang eines Menschenrechts einnimmt? Meine These lautet: Die Freiheit, selbst über den Lebensmittelpunkt zu entscheiden, berührt einen wesentlichen Aspekt der Autonomie von Individuen. Die moderne Vorstellung individueller Autonomie besagt, dass wir uns als AutorInnen unseres eigenen Lebens begreifen können sollten. Natürlich sind wir nicht in der Lage, alle Faktoren, die unser Leben beeinflussen, eigenmächtig zu ändern. Ich werde nicht ewig leben und Superkräfte bleiben mir ebenfalls verwehrt, auch wenn ich mir dies als Autor meines Lebens noch so sehr wünschen mag. Aber hinsichtlich aller tatsächlich existierenden Optionen möchte ich selbst darüber entscheiden, welche ich ergreife. Hindert mich eine Person oder Institution daran, indem sie die Auswahlmöglichkeiten manipuliert oder meine Wahl nicht akzeptiert, greift sie in meine Autonomie ein. Genau vor solchen, die Autonomie gefährdenden Eingriffen sollen Menschenrechte schützen.
Hier unterscheidet sich die Bewegungsfreiheit nicht von anderen Freiheiten wie etwa der Religionsfreiheit, der Meinungsfreiheit oder der Vereinigungsfreiheit. Diese Freiheiten sind zentral für die Autonomie der Individuen und ermöglichen die Entwicklung und Entfaltung der Persönlichkeit. Wenn man das Recht auf innerstaatliche Bewegungsfreiheit auf diese Weise versteht, ist es nur ein kleiner Schritt, auch für grenzüberschreitende Freizügigkeit einzutreten. Tatsächlich sprechen die gleichen Gründe dafür: Vielleicht möchte ich mit engen FreundInnen zusammen leben, die in Albanien wohnen. Oder es bietet sich eine spannende berufliche Perspektive in Accra. Eventuell interessiert mich aber auch einfach nur der Lebensstil in Jakarta. Diese Beispiele verdeutlichen, dass auch grenzüberschreitende Bewegungsfreiheit unsere Autonomie schützt. Als AutorIn des eigenen Lebens möchte ich auch über jene Optionen frei entscheiden können, die jenseits der Staatsgrenzen liegen.
Gegen diese Sichtweise werden zwei Arten von Einwänden vorgebracht. Zum einen behaupten manche, es gehöre schlechterdings zum Recht auf kollektive Selbstbestimmung, frei entscheiden zu dürfen, welche und wie viele Personen einreisen sollen. Allerdings stößt das Selbstbestimmungsrecht der BürgerInnen an seine Grenzen, wenn individuelle Rechte geltend gemacht werden können. Manche Autoren vergleichen Rechte daher auch mit Trümpfen. So dürfen die BürgerInnen eines Staates beispielsweise nicht demokratisch darüber entscheiden, dass Frauen maximal zwei Kinder auf die Welt bringen dürfen. Ebenso steht es den Stimmberechtigten nicht zu, einem Teil der BürgerInnen einfach die Staatsbürgerschaft zu entziehen. Das Recht auf Reproduktionsfreiheit und das Recht auf Staatsbürgerschaft setzen dem Recht auf kollektive Selbstbestimmung Grenzen. Gleiches gilt, wie das Beispiel der Greifswalderin illustrieren sollte, für die Bewegungsfreiheit. Auch hier weist das individuelle Freiheitsrecht das kollektive Selbstbestimmungsrecht der BürgerInnen in die Schranken. Die entscheidende These lautet nun, dass dies auch für internationale Freizügigkeit gilt: Es steht den bisherigen BürgerInnen eines Staates moralisch nicht zu, die Bewegungsfreiheit von einwanderungswilligen Personen einzuschränken.
Eine zweite Gruppe von Einwänden beruft sich nicht auf das Selbstbestimmungsrecht der Bürgerschaft, sondern fokussiert die möglichen Folgen internationaler Bewegungsfreiheit. Offene Grenzen könnten zu einer Überforderung des Wohlfahrtsstaates führen oder das Vertrauen zwischen den BürgerInnen unterminieren. Außerdem sei zu befürchten, dass unter dem verschärften Wettbewerb um Arbeitsplätze und Wohnraum insbesondere diejenigen Bevölkerungsgruppen zu leiden hätten, die bereits jetzt kaum über die Runden kommen.
Auf diese zweite Art von Einwänden lässt sich zum einen erwidern, dass sie auf empirischen Annahmen basieren, die in vielen Fällen umstritten sind oder schlechterdings nicht zutreffen. Man muss sich nur Kanada als Beispiel vor Augen führen, um die These in Zweifel zu ziehen, ein substantielles Maß an Einwanderung untergrabe das soziale Vertrauen oder gefährde den Wohlfahrtsstaat. Auch hinsichtlich der Vermutung, Einwanderung in großem Umfang verschlechtere die Situation der bereits Schlechtestgestellten, sind die empirischen Befunde alles andere als einheitlich. Vor allem aber sollte man sich davor hüten, MigrantInnen und benachteiligte BürgerInnen gegeneinander auszuspielen. Die berechtigen Ansprüche auf Umverteilung und mehr soziale und politische Teilhabe sollten sich auf die gemeinsamen politischen und gesellschaftlichen Strukturen richten und auf eine Reform ebendieser hinwirken, nicht jedoch gegen Personen in Stellung gebracht werden, die lediglich von ihrer Bewegungsfreiheit Gebrauch machen möchten.
Doch ist ein Plädoyer für grenzüberschreitende Bewegungsfreiheit nicht vollkommen utopisch, und das im schlechtesten aller Sinne? Kommt es in absehbarer Zukunft nicht vor allem darauf an, fliehenden Menschen Schutz zu gewähren und für die Aufnahmebereitschaft in Deutschland und Europa zu werben? Ist die Forderung nach globaler Personenfreizügigkeit angesichts der Wahlerfolge rechtspopulistischer Parteien in Europa nicht politischer Selbstmord? Das Bekenntniszum Recht auf internationale Bewegungsfreiheit fordert nicht, bereits morgen alle Grenzen dieser Welt zu öffnen. Aber es verlangt ein grundsätzliches Umdenken im Umgang mit Migrierenden, diese nicht als Bittsteller zu behandeln, sondern ihr moralisches Recht auf internationale Bewegungsfreiheit ernst zu nehmen. Dies spricht beispielsweise auch dafür, Flüchtenden die Wahl des Zielstaates selbst zu überlassen. Letztlich besteht die politische Forderung der internationalen Bewegungsfreiheit insbesondere darin, auf politische, soziale und ökonomische Zustände hinzuwirken, die es allen Menschen ermöglichen, den Lebensmittelpunkt selbst auszusuchen, sodass niemand unfreiwillig den Wohnort verlassen muss, aber jede und jeder freiwillig einen neuen Lebensmittelpunkt wählen kann.
Jan Brezger ist wissenschaftlicher Mitarbeiter am Otto-Suhr-Institut für Politikwissenschaft an der Freien Universität Berlin. In seiner Dissertation befasst er sich mit der politiktheoretischen Debatte um die Rechtfertigbarkeit von Einwanderungsbeschränkungen und argumentiert für ein moralisches Recht auf internationale Bewegungsfreiheit.
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