Prager Frühling, Magazin für Freiheit und Sozialismus (www.prager-fruehling-magazin.de)

Keine Einwanderung ist illegal!

Von Willkommensämtern, dem Recht hier zu leben und Flüchtlings-Keynesianer*innen

Anja Mayer und Jörg Schindler

Die Diskussion um ein Einwanderungsgesetz wird in der Linken leidenschaftlich geführt. Ist es blanke Selektion, schlicht neoliberal oder die Lösung all unserer Probleme? Weder noch. Aber die Diskussion ist bitter nötig. Dieser Tage brennen in Kaltland fast täglich Unterkünfte für Geflüchtete – mit Menschen drin oder, wenn man Glück hat, ohne. AfD-Höcke rollt selbstgerecht die Deutschlandfahne als Sesselschoner in Jauchs Wohnzimmer aus (Symbolbild!). PEGIDA feiert Geburtstag. Es ist zum Kotzen. Wir finden aber auch: Gerade in dieser Situation müssen Flucht und Migration für alle Beteiligten verbindlich geregelt werden. Merkels „Wir schaffen das“ kann, wie wir miterleben mussten, morgen „Grenzen dicht“ und übermorgen „Schießbefehl“ heißen, da sind wir ganz bei Klaus Ernst.[1] Und: es kann auch nicht sein, dass die einzige Möglichkeit, in dieses Land zu gelangen, darin besteht, sein Leben aufs Spiel zu setzen (freundlich formuliert), den Pass zu vernichten und den Kindern einzutrichtern, bloß nichts mehr über die Umstände der Flucht und die eigene Herkunft zu sagen. Das ist entwürdigend.

Wer kann einwandern?

Personen, die in ihrem Herkunftsland aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer politischen Überzeugung oder ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt werden, können in Deutschland Asyl beantragen (§3 Asylverfahrensgesetz). Das hat als Grundrecht Verfassungsrang. Gleichzeitig sind allgemeine Notsituationen (Armut, Natur- und Umweltkatastrophen, Bürger*innenkriege etc.) gerade keine Asylgründe. Bestimmte Formen von Verfolgung (etwa nichtstaatliche Verfolgung, Einreise über einen Drittstaat o.ä.) können allenfalls einen Anspruch auf ein Bleiberecht als Flüchtling nach der Genfer Flüchtlingskonvention auslösen. Nach Angaben des BAMF[2] wurden 2014 ca. 200.000 Erst- und Folgeanträge gestellt, rund 130.000 entschieden. Etwa 33.000 Anträgen wurde stattgegeben, ca. 5.000 Personen wird subsidiärer Schutz geboten und für ca. 2.000 Personen gilt ein Abschiebeverbot. Weitere ca. 10% der Antragsteller*innen erhalten später im gerichtlichen Rechtsschutz ebenfalls Schutzstatus.[3] Wenn wir also freundlich rechnen wollen, konnten 2012 und 2013 etwa ein Drittel und in 2014 sowie im 1. Halbjahr 2015 sogar fast 50% derer, die in Deutschland Asyl beantragt haben, auch hier wohnen bleiben, allerdings meist ohne weitere Perspektiven.

Neben dem Asylantrag gibt es nach derzeitiger Rechtslage nur sehr eingeschränkte Möglichkeiten, ein Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik zu erhalten. Grundlage hierfür ist das Aufenthaltsgesetz. Bereits im ersten Satz, nämlich § 1 Absatz 1 Satz 1, wird Klartext gesprochen: „Das Gesetz dient der Steuerung und Begrenzung des Zuzugs von Ausländern in die Bundesrepublik Deutschland.“ Der ausgrenzende Geist dieses ersten Satzes durchweht das gesamte Gesetz: Es ist als Verbotsgesetz mit Erlaubnisvorbehalt konstruiert. Das heißt: Der Aufenthalt für Ausländer ist zunächst generell verboten. Nur dann, wenn das Gesetz explizit Gründe beschreibt, darf die betreffende Person im Land bleiben und erhält einen so genannten – meist befristeten – Aufenthaltstitel. Grundsätzlich gibt es, abgesehen von der generellen Freizügigkeit für EU-Bürger*innen, nur folgende Ausnahmen vom Verbot von Ausländer*innen, in der Bundesrepublik zu leben: Der Familiennachzug, der Aufenthalt während Studium und Ausbildung, der Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit sowie der Aufenthalt aus humanitären Gründen. Doch selbst in diesen Fällen gilt der Aufenthaltstitel regelmäßig nur befristet und wird durch die Ausländerbehörden jeweils binnen dieser Frist überprüft. Erst nach erheblicher Zeit und nur, wenn eine Art „Wohlverhalten“ vorliegt, kann der Aufenthaltstitel unbefristet erteilt werden, nämlich nach 5 Jahren durchgängig berechtigtem Aufenthalt, wenn keine Sozialleistungen in Anspruch genommen werden, mindestens 60 Monate in die Rentenversicherung eingezahlt wurde, ausreichend Wohnraum zur Verfügung steht und – last but not least – „Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung“ dem nicht entgegenstehen. Dazu gelten während des gesamten Zeitraums des Aufenthalts erheblich diskriminierende Regelungen: Erwerbstätigkeit wird – abgesehen von Einzelfällen besonders „Hochqualifizierter“ oder lang hier lebender Personen – nur nach einer Vorrangprüfung und auch nur als nichtselbstständige Erwerbstätigkeit gestattet, und selbst das auch nur dann, wenn der Aufenthalt „berechtigt“ ist und nicht etwa nur eine „Duldung“ darstellt, nämlich das zeitlich befristete Verbot einer Abschiebung. Stetige Diskriminierung bedeutet auch der Aufenthaltstitel aufgrund von „Familiennachzug“, also dann, wenn bereits Verwandte in der Bundesrepublik leben: So soll die Ausländerbehörde stets prüfen, ob etwa die binationale Ehe „ausschließlich zum Zweck geschlossen wurde, dem Nachziehenden die Einreise oder den Aufenthalt zu ermöglichen.“ Zudem kann der Nachzug der Verwandten oder Ehepartner*innen dann durch die Ausländerbehörde verweigert werden, wenn dadurch ein Sozialleistungsanspruch entstehen würde.

Neben der bereits in dem Verbot mit Erlaubnisvorbehalt angelegten und durch die Einzelregelungen praktizierten Diskriminierungen in Zusammenhang mit der Erlangung einer Aufenthaltsberechtigung finden sich eine Unzahl von rechtlichen, aber auch faktischen Diskriminierungen von Migrant*innen. Zu nennen ist hier etwa die Optionspflicht. Danach müssen sich Kinder eines ausländischen Elternteils, die neben der deutschen auch die Staatsangehörigkeit des nichtdeutschen Elternteils haben, bis zum 21. Lebensjahr für eine Staatsangehörigkeit entscheiden. Dazu zählt etwa, dass ausländische hier lebende Studierende erst nach 4 Jahren rechtmäßigem Aufenthalt einen Anspruch auf BAföG haben. Selbst Kinder von EU-BürgerInnen dürfen für eine BAföG-Berechtigung nicht älter als 21 Jahre alt sein. Ausländer*innen, die lediglich über einen Duldungstitel verfügen, können zudem keinen Wohnberechtigungsschein erhalten. Ausländer*innen, die sich allein deshalb in der Bundesrepublik aufhalten, weil sie Arbeit suchen, können zudem kein Hartz IV erhalten –das gilt sogar für EU-Bürger*innen. Die Beispiele lassen sich vielfach fortsetzen. Wobei nicht unerwähnt sein soll, dass – abgesehen von EU-Staatsangehörigen – Ausländer*innen keinerlei Wahlrecht und somit auch keine demokratischen Mitbestimmungsrechte haben. Dies entwickelt sich in Großstädten mit ihrem statistisch höheren Migrationsanteil mittlerweile zu einem handfesten Legitimationsproblem. So waren aufgrund dieser Regelung etwa 22,4% der Einwohner*innen des Berliner Stadtteils Neukölln, damit also fast ein Viertel der gesamten Einwohnerschaft, vom Wahlrecht ausgeschlossen.

Überforderung – eine Scheindebatte

Die aktuelle gesellschaftliche Diskussion, ob Deutschland „so viele“ Ausländer „verkraften“ könne oder „überfordert“ sei, ist vor diesem Hintergrund eine Scheindebatte. Selbstverständlich wird kein vernünftiger Mensch leugnen können, dass Menschen, die – aus welchen Gründen auch immer einreisen und mangels anderer rechtlicher Möglichkeiten – Asyl beantragen, zunächst versorgt werden müssen, da sie sich naturgemäß nicht selbst unterhalten können. Da sie in der Regel nicht mit sozialen und finanziellen Bezügen eingereist sind, liegt es dann auch in der Natur der Aufnahme über das Asylrecht, dass – jedenfalls für einen gewissen Zeitraum – finanzielle, logistische, infrastrukturelle Mittel in Anspruch genommen werden müssen, somit also zusätzliches Steuergeld hierfür aufgewendet werden muss. Zudem muss selbstverständlich die vorhandene staatliche und gesellschaftliche Infrastruktur aufnahmefähig für die Ankommenden sein. Das ist aber tendenziell eine Frage finanzieller und technischer Möglichkeiten, weniger eine Frage von politischer Ausgestaltung. Umso weniger sollte sich die politische Linke auf die Frage von Zahlen und „Höchstgrenzen“ einlassen, jedenfalls aber die katastrophischen Szenarien zurückweisen, die sich mit den tatsächlichen Zahlen verbinden: So hat die Bundesrepublik von 2005 bis 2011 kontinuierlich etwa 2 Millionen EinwohnerInnen verloren; erst seit 2012 steigt das Bevölkerungssaldo wieder leicht um etwa 200.000 Personen jährlich an. Hierin sind die migrantischen Zuwanderungen bereits enthalten. Selbst bei einer erheblich erhöhten Anzahl von Asylsuchenden in 2015 von etwa 1 bis 1,5 Millionen Personen gegenüber 600.000 in 2014 würde der damit verbundene Bevölkerungszuwachs noch nicht einmal bewirken, dass die Einwohner*innenzahl der Bundesrepublik aus 2011 wieder erreicht würde. Das zeigt: Abgesehen von eher kurzfristigen Problemlagen bei der Versorgung der Ankommenden, vor allem mit Überbrückungswohnraum, gibt es hier überhaupt kein Problem der zahlenmäßigen „Überforderung“. Die tatsächlichen, dann allerdings politisch zu diskutierenden Probleme bestehen nach dem Ankommen, nämlich in der folgenden Integration in die gesellschaftlichen Einbindungs- und Teilhabestrukturen. Dieser Zeitraum beginnt mit der Erstversorgung und umfasst mehrere Jahre. Hier, und nicht etwa bei angeblichen „Fluten“, „Massen“, „Strömen“ und ähnlichen Katastrophenbildern samt Zahlenwerk, liegt der Kern gesellschaftlicher Auseinandersetzung. Wiederum zeigt die Praxis der Migration ohnehin die Begrenztheit staatlicher Regulation auf: Völlig zu Recht wird allgemein angenommen, dass die jüngst beschlossenen Asylrechtsverschärfungen ebenso wenig die Migration relevant lenken oder gar vermindern wird können. Entscheidend für Flucht und Migration dürfte eher die individuelle Situation sein, im Falle von Flucht in der Ausweglosigkeit der Lage, im Falle von Migration im Leidensdruck der Perspektivlosigkeit. Denn die Anzahl derer, die Freund*innen und Familie aufgeben und in Kauf nehmen, dass sie sich nicht mehr ohne Weiteres verständlich machen können – selbst die schlichte Mitteilung „Mir ist kalt“ stellt beim Eintreffen in einem fremden Land eine Hürde dar –, weil sich die Aufnahmebedingungen in europäischen Ländern „verbessert” haben, dürfte sehr überschaubar bleiben.

Dass die Linke sich also nicht prioritär mit der Frage befassen sollte, ob und ggf. wie viele Menschen einwandern und ob es dafür gesetzliche Begrenzungen geben sollte, sondern damit, wie die dann hier bereits eingewanderten Menschen soziale und demokratische Teilhabe erhalten können, ist das Thema, das die gesellschaftliche Linke in den Mittelpunkt ihrer migrationspolitischen Vorstellungen stellen sollte. Denn hier wird der Boden bereitet, wie „offen“ eine Gesellschaft in dieser Hinsicht ist. Nicht umsonst beißt sich offenbar Merkels Öffnung der Grenzen für die ungarischen Züge wenig mit den Diskriminierungen der innenpolitischen Behandlung der Migrant*innen. Dass die Schließung der Grenzen nur Zugeständnis und Symbolpolitik war, zeigt, dass die Flüchtlingszahlen seitdem in keiner Weise abgenommen haben. Ob die Bundesrepublik also einem rassistischen Konsens gegen Flüchtlinge und Migrant*innen zustrebt oder aber jedenfalls liberalere Formen des Multikulturalismus oder gar eines progressiven Antirassismus aufnimmt, entscheidet sich in der Innenpolitik nach erfolgter Einwanderung. Herunter gebrochen auf die parlamentarisch-gesetzliche Ebene bedeutet das: Das Aufenthaltsgesetz sowie die Sondergesetze in den Sozial-, Arbeits- und Bildungsförderung- und Teilhabegesetzen sowie in der demokratischen Partizipation sind das Feld, auf dem hier der genannte Hegemoniekampf entschieden wird.

Butter bei die Fische und nicht wie früher ein Moped (Zündapp Sport Combinette)

Butter bei die Fische: wer soll einwandern?

Aus unserer Sicht müssen Flucht und Migration über vier „Stränge” erfolgen können:

Ein erster Strang bildet das selbstverständlich weiter bestehende Grundrecht auf Asyl gemäß Art. 16a. Abs. 1 GG, § 2 AsylG.

Ein zweiter Strang bildet der Schutz nach Genfer Flüchtlingskonvention in Verbindung mit § 3 AsylG. Dies schützt insbesondere Menschen, die Verfolgung und / oder Diskriminierung ausgesetzt sind, die mit unseren Vorstellungen von Demokratie und Gleichberechtigung unvereinbar sind, beispielsweise auf Grund ihrer sexuellen Identität, ihrer sexuellen Orientierung, ihres Geschlechts.

Ein dritter Strang bildet der menschenrechtsorientierte subsidiäre Schutz. Danach legt der Bundestag Gründe fest, die - ohne bereits Asyl- oder Flüchtlingseigenschaft zu begründen - einen Anspruch auf Schutz bei allgemeinen Notsituationen wie beispielsweise Armut, Natur- und Umweltkatastrophen, Bürger*innenkriege oder aus Gründen der Achtung der Menschenrechte über das eigene Staatsgebiet hinaus verlangen. Oder es handelt sich um Whistleblower, Journalist*innen und Künstler*innen, die in ihrem Herkunftsland unter politischer und staatlicher Repression leiden oder davon bedroht sind.

Diese drei – bisher bereits dem Grunde nach auch in gegenwärtiger Rechtslage ebenfalls verankerten - Stränge bleiben von dem vierten Strang eines Einwanderungsgesetzes strikt getrennt.

Dieser vierte Strang wiederum umfasst die Einwanderung ohne bestimmte Verfolgungs- oder Schutzgründe, sondern einfach “aus sich selbst” heraus. Dieser Strang wiederum ist Gegenstand des folgend diskutierten linken Einwanderungsgesetzes, der das derzeitige Aufenthaltsgesetz ablöst.

Im Fokus: nicht wer und wie viele, sondern wie?

Wie oben ausgeführt halten wir es nicht für besonders zielführend, darüber zu lamentieren, wie viele Geflüchtete „wir“ noch aushalten und ob wir schon an der Belastungsgrenze sind.

Ein linkes Einwanderungsgesetz muss im Gegenteil die Prämissen der derzeitigen Ausgrenzungsregelungen im Aufenthaltsgesetz und den weiteren Sondergesetzen umkehren:

Erstens muss in einem Einwanderungsgesetz die Regelung des Aufenthaltsgesetzes gewendet werden. Statt einem Verbot mit Erlaubnisvorbehalt wollen wir ein Gesetz, das die Regelung ausgibt: Erlaubnis mit Verbotsvorbehalt. Das bedeutet: Grundsätzlich können nichtdeutsche Staatsbürger*innen in die Bundesrepublik einwandern und hier ihren dauerhaften Aufenthalt berechtigt nehmen, soweit dies nicht (ausnahmsweise) verboten ist.

Zweitens ist eine weitere Drehung erforderlich: Statt des Grundsatzes der Befristung von Aufenthaltstiteln mit Entfristung als Ausnahme nach langer Zeit schriebe ein linkes Einwanderungsgesetz den Grundsatz, dass Aufenthaltstitel unbefristet erfolgen und nur im Einzelfall eine Befristung erfolgt, nämlich dann, wenn ein Verbotsvorbehalt greift.

Einfahrt freihalten! Das wie ist entscheidend, nicht das ob!

Drittens erfolgt ein Wechsel der Zuständigkeiten im Einwanderungsgesetz: Statt der bisherigen Ausländerbehörden, die über die Aufenthaltstitulierungen entscheiden, wären nunmehr Willkommensbehörden zuständig, die nicht lediglich die Frage der Berechtigung des Aufenthalts titulieren, sondern ähnlich den Sozial- und Jugendämtern sind. Sie erteilen den Aufenthaltstitel (sofern kein Verbotsvorbehalt greift) und koordinieren ordnungsbehördliche Suchen, wenn Familien oder familienähnliche Gemeinschaften auf der Flucht getrennt wurden. Sie koordinieren mit Sozialamt, Jobcenter, Einwohnermeldebehörde, Schulamt, BAföG-Amt, Wohngeldstelle und den Sprachkursen der Kreisvolkshochschule die rechtliche Integration. Zudem koordinieren sie die Anerkennung von Bildungs- und Berufsabschlüssen und bieten (muttersprachliche) Weiterbildungen an. Auch die ersten Kita- und Schulplätze werden durch die Willkommensämter vermittelt. Sie beraten in Fragen der Wohnortwahl und bieten subventionierte Kredite beispielsweise bei Existenzgründungen, zum Einstieg in den Arbeitsmarkt oder bei Notlagen an. Hierzu werden mit den genannten Fachbereichen Verwaltungsschnittstellen gebildet, so dass die neuen Bürger*innen – jedenfalls zu Beginn des Aufenthalts – „aus einer Hand“ betreut werden. In den Einwanderungsämtern erfolgt eine mehrsprachige Betreuung unter Beteiligung der Migrationsbeiräte. Die Einwanderungsbehörden sind zudem zur Amtshilfe verpflichtet, wenn nach einer gewissen Zeit die Zuständigkeit direkt auf die einzelnen Fachämter übergeht, um die komplikationslose Überleitung, sprachlich wie kulturell, zu gewährleisten.

Darüber hinaus entfallen die nur Deutschen vorbehaltenen sozial- und ausbildungsrechtlichen Regelungen. Zudem erhalten nichtdeutsche Staatsangehörige nach dreimonatigem Aufenthalt in der Bundesrepublik das volle demokratische aktive und passive Wahlrecht.

Ein progressiver Antirassismus geht über den liberalen Multikulturalismus hinaus. Es geht um mehr als das bloße mehr oder weniger tolerante Nebeneinander der sozialen und kulturellen Identitäten, sondern um die aktive Schaffung gleicher Lebensverhältnisse, in denen diese Identitäten zunehmend an Bindungskraft verlieren. Deshalb sollte eine linke Einwanderungs- und Migrationspolitik aktive Maßnahmen zur Gleichstellung, etwa im Sinne US-amerikanischer „affirmative action“-Regelungen vorsehen: bei der sozialen Durchmischung von Wohngebieten, in Schulen und Kindertagesstätten sowie im öffentlichen Dienst. Migrant*innen-Quotenregelungen, , Maßnahmen gegen Ausgrenzung oder faktische Separation im städtischen Wohnen oder beim Besuch von Bildungseinrichtungen, die aktive Förderung der Sprachkompetenzen oder auch interkulturellen Austauschs auf Wohngebietsebene sind wichtig für ein Zusammenleben in einer Gesellschaft verschiedener Herkünfte. Dies alles sind wesentliche Bestandteile einer über ein Einwanderungsgesetz zu regelnden fortschrittlichen und erlebbaren Migrationspolitik.

Zu guter Letzt: Wer zahlt’s?

Es kann und darf in der öffentlichen Debatte nicht verschwiegen werden, dass – wie oben dargestellt – sowohl die Aufnahme von Flüchtlingen und Zuwanderer*innen als auch die Teilhabegewährung in der Folgezeit Kosten verursachen wird. Dies ist generell jeder sozialstaatlich begründeten Teilhabe inhärent und gilt insofern auch für die Zuwanderungssituation. Die infrastrukturelle Ausgestaltung und Ausfinanzierung dieser Teilhabeansprüche sind Teil von steuerlicher und sozialer Gerechtigkeit, damit im allgemeinen Gegenstand solidarischer Umverteilung gesellschaftlichen Reichtums. Die Frage der Finanzierung der oben genannten Vorschläge kann hier sicher nicht abschließend geklärt werden. Zugleich wollen wir uns zumindest um erste Vorschläge einer notwendigen solidarischen finanziellen Verteilung auf europäischer Ebene nicht drücken. Unsere Vorschläge sollen nicht darin münden, dass hier Ankommende nach einer Art “Königsteiner Schlüssel auf EU” – auch gegen ihren Willen – auf die einzelnen EU-Mitgliedsstaaten verteilt werden, sondern ihren Aufenthaltsort frei wählen können. Um Ungleichheiten auch finanzieller Natur auszugleichen schwebt uns ein Fonds auf europäischer Ebene vor, in den alle EU-Länder 1% ihres Bruttoinlandsproduktes einzahlen. In Deutschland entspräche dies ausgehend von 2014 etwa 30 Milliarden Euro. Ausgehend von einem Bruttoinlandsprodukt der EU 2014 stünden im Fonds 140 Milliarden Euro europaweit zur Verfügung. Ausgezahlt wird dann je nach Anzahl der Aufgenommenen. Die Koppelung an das Bruttoinlandsprodukt hätte zudem den Vorteil, dass Geflüchtete nicht nur als Kostenfaktor wahrgenommen werden könnten, sondern auch als „Konjunkturmotor”. Insbesondere, da sich gerade herumspricht, dass Flüchtlinge mit ihrer quasi 100%-igen Konsumquote durchaus die Binnennachfrage fördern. Auf den Flüchtlings-Keynesianismus!

Anja Mayer ist Mitglied im Parteivorstand der LINKEN und im Quartiersrat Düttmann-Siedlung in Berlin Kreuzberg.

Jörg Schindler ist Rechtsanwalt. Er ist stv. Landesvorsitzender der LINKEN Sachsen-Anhalt und Vorsitzender der Linksfraktion im Kreistag.

Anmerkungen

[1] http://www.focus.de/video/politik/klaus-ernst-vs-hans-peter-friedrich-riesen-zoff-im-bundestag-wollen-sie-dass-geschossen-wird-an-der-grenze_id_5016808.html

[2] Bundesministerium für Migration und Flüchtlinge

[3] Wir beziehen uns hier auf Berechnungen aus der Linksfraktion im Deutschen Bundestag im Anschluss an deren kleine Anfrage zur BT-Drs. 17/13636 und darin enthaltenen weiteren Nachweisen. Die Zahlen sind notwendig geschätzt, weil verschiedene Werte nicht ermittelbar sind, z.B. wenn Antrags- oder Gerichtsverfahren sich erledigen und hierbei unklar bleibt, ob dies im Ergebnis zum Schutzstatus geführt hat.

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